Informationen
Übersicht über die Steuern & Gebühren der Stadt Oberkirch.
Grundsteuer (ab 2025)
- Grundsteuer A
670 v. H. - Grundsteuer B
350 v. H.
FAQ zum neuen Grundsteuerrecht
Im Folgenden wird interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein umfassender Fragenkatalog zur Verfügung gestellt, der Antworten auf das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene neue Landesgrundsteuergesetz liefert.
Allgemeine Informationen
Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben, bspw. unbebaute Grundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, Wohngrundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt die Grundsteuer A, für die übrigen betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die Grundsteuer B.
Die Grundsteuer ist eine bedeutende wirtschaftliche Säule der Gemeinde. Die Einnahmen daraus stehen ausschließlich ihr zu, womit sie wichtige kommunale Aufgaben, wie die öffentliche Infrastruktur, Kitas, Spielplätze und Co. finanziert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil 2018 festgestellt, dass die bisherige Bewertung der Grundstücke nicht verfassungsgemäß war. In der Folge wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Des Weiteren wurde beschlossen, dass Länder vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen können. Baden - Württemberg hat folglich das "modifizierte Bodenwertmodell" entwickelt, welches zum 01.01.2025 in Kraft trat.
Die Bewertung ergibt sich für die Grundsteuer B ausschließlich aus dem Bodenwert:
Hierfür werden die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert herangezogen. Beide Werte multipliziert ergeben den Grundsteuerwert.
Dieser Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Die Höhe sowie Informationen zur Steuermesszahl finden Sie unter dem Begriff "Steuermessbetrag".
Dieser Betrag wird schlussendlich mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus ergibt sich die konkrete Grundsteuer.
Jährliche Grundsteuer =
Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz Gemeinde
Beispiel:
Grundstückbesitzerin K besitzt in Oberkirch ein Einfamilienhaus auf einem 400 m² großen Grundstück.
Der Bodenrichtwert beträgt zum 1. Januar 2022 300 Euro pro Quadratmeter.
Der neue Hebesatz 2025 der Gemeinde liegt bei 350 Prozent.
Grundsteuerwert: 400m² x 300€/m² = 120.000€
Steuermesszahl: 1,3‰ - 30% Abschlag (Nutzung für Wohnzwecke) = 0,91‰
Steuermessbetrag: 120.000€ x 0,91‰ = 109,20€;
Grundsteuer: 109,20€ x 350% = 382,20€ ;
=> K muss folglich für ihr Einfamilienhaus 382,20 Euro Grundsteuer bezahlen pro Jahr.
Sachverhalt | Zuständigkeit |
---|---|
Bodenrichtwert | Gutachterausschuss der Kommune |
Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens | Gutachterausschuss der Kommune |
Grundsteuerwert, Grundsteuermess- betrag und dazugehörige Bescheide | Finanzamt |
Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid | Stadt Oberkirch |
Bodenrichtwert
Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängiges Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Ein Verzeichnis der Gutachterausschüsse in BW mit den jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter "www.zgg-bw.de/Gutachterausschuesse/Verzeichnis-gemaess-Gutachterausschussverordnung/index.html".
Die Bodenrichtwerte selbst sind in der Datenbank "Boris-BW" eingestellt und können dort abgerufen werden unter der Rubrik "Bodenrichtwerte Grundsteuer B" auf der Seite "www.gutachterausschuesse-bw.de".
Übrigens: Die Hauptfeststellung findet jeweils nach 7 Jahren statt, folglich das nächste Mal zum 01.01.2029.
Zuständigkeit: Gutachterausschuss der Gemeinde
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Die Werte stammen dabei aus der Kaufpreissammlung. Somit handelt es sich um keine aktuellen Markt-Werte, sondern um Mittelwerte aus Verkäufen der jüngeren Vergangenheit. Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone bspw. +/- 30% betragen.
Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht.
Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind.
Nähere Informationen finden Sie unter der Kachel "Einreichen eines Gutachtens" auf der Seite "www.grundsteuer-bw.de".
Zuständigkeit: Gutachterausschuss der Gemeinde
Warum ist für meine Gartenfläche derselbe Bodenrichtwert wie für den Rest des Grundstücks angesetzt?
In bebauten Gebieten zählen i.d.R. auch nicht bebaubare Grundstücksflächen (z.B. Ziergärten bei Einfamilienhausgrundstücken) zum Bauland. Der Bodenwert wird für die gesamte Bodenrichtwertzone und nicht für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile festgesetzt.
Diese Vorgehensweise entspricht auch der tatsächlichen Marktsituation: Beim Verkauf eines Grundstücks wird beim Preis beispielsweise ebenfalls nicht zwischen Baufenster und Garten unterschieden.
Zuständigkeit: Gutachterausschuss der Gemeinde
Steuermessbetrag
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert x gesetzlich vorgegebene Steuermesszahl
Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3‰. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks. Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30% verringert (Steuermesszahl = 0,91‰).
Der Antrag kann beim Finanzamt gestellt werden.
Wichtig: Ohne Antrag kann keine Ermäßigung gewährt werden.
Zuständigkeit: Finanzamt
Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurde.
Zuständigkeit: Finanzamt
Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt oder Sie haben keinen Antrag auf Ermäßigung beim Finanzamt gestellt.
Auch möglich: Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt.
Zuständigkeit: Finanzamt
Die Messbeträge haben im neuen Recht eine andere Grundlage:
Bisher wurde der Wert des Grundstücks zuzüglich des Wertes des Gebäudes betrachtet, künftig spielt nur noch der Wert des Grundstücks eine Rolle.
Belastungsverschiebungen treten insbesondere auf durch:
- je älter der bisherige Messbetrag war, desto wahrscheinlicher ist eine Erhöhung
- je höher der Gebäudewert bisher, desto eher gibt es eine Entlastung.
Zuständigkeit: Finanzamt
Grundsteuerwertbescheid
Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurde.
Zuständigkeit: Finanzamt
Der Landesgesetzgeber Baden-Württemberg hat sich für das reine Bodenwertmodell entschieden. Da sich die Bewertung der Grundsteuer B hier lediglich aus dem Bodenwert ergibt, spielt der Wert des Gebäudes im neuen Grundsteuermodell keine Rolle.
In anderen Bundesländern werden zum Teil auch zukünftig Gebäudewerte mit berücksichtigt. In Baden-Württemberg ist dies aufgrund des Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) nicht der Fall. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Recherche im Internet.
Zuständigkeit: Finanzamt
Die neue gesetzliche Regelung legt fest, dass die Wohnungen/Wohnhäuser (sog. "Wohnteil") der Landwirte wie die Wohnungen/Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.
Zuständigkeit: Finanzamt
Eventuell haben Sie die Abgrenzung für die Wohnung/Wohngebäude (sog. „Wohnteil“) in der Grundsteuererklärung nicht vorgenommen.
Oder: Wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht abgegeben haben, fehlt eine Abgrenzung. Das Finanzamt hat dann in der Schätzung das gesamte Grundstück zugrunde gelegt.
Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.
Zuständigkeit: Finanzamt
Hebesatz
Da sich die zu besteuernden Werte bzw. die Berechnungsgrundlage (=reine Bodenwerte) geändert haben, musste im Rahmen des neuen Grundsteuermodells der Hebesatz neu ermittelt werden.
Die kommunalen Landesverbände haben sich zur Aufkommensneutralität bekannt. Dies bedeutet, dass es bei der Gemeinde im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteuereinkommens gegenüber dem bisherigen Modell kommt. Zur Erreichung dieses Ziels wird ein aufkommensneutraler Hebesatz benötigt.
Nichtsdestotrotz wird es teilweise zu deutlichen "Belastungsverschiebungen" im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Somit gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Wann wurde der Hebesatz beschlossen und wie hoch ist dieser aktuell? Wie lange gilt dieser Hebesatz?
Der Hebesatz der Stadt Oberkirch wurde am 16.12.2024 in der Grundsteuer-Hebesatz-Satzung vom Gemeinderat beschlossen.
Für die Grundsteuer A beträgt er 670 v.H., für die Grundsteuer B 350 v.H.
Er tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat, längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030).
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Grundsteuerbescheid
Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an dieses.
Zuständigkeit: Finanzamt
Sofern diese auch nicht auf dem Messbescheid stehen, haben Sie in der Grundsteuererklärung vermutlich nur sich als Eigentümer angegeben. Bitte klären Sie dies mit dem Finanzamt.
Zuständigkeit: Finanzamt
Wird der Steuergegenstand (z.B. ihr Grundstück) mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann in diesem Fall von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal).
Der Bescheid kann daher entweder an alle, mehrere oder nur einen Eigentümer geschickt werden.
Folglich wurden Sie als einer der Gesamtschuldner ausgewählt.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Steuerschuldner sind grundsätzlich die jeweiligen Eigentümer und nicht die Mieter, auch wenn diese ggf. nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, die Grundsteuer (in der Regel durch die Nebenkostenabrechnung) zu bezahlen.
Der Mieter kann als Zustellungsbevollmächtigter erfasst werden, allerdings wird hierfür eine Vollmacht des Eigentümers benötigt. Der Eigentümer bleibt aber Schuldner der Grundsteuer und hat somit die Folgen dafür zu tragen, wenn die Grundsteuer nicht bezahlt wird.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Wenn Sie der Stadt gegenüber diesen als Zustellungsbevollmächtigten bestellen, ist dies möglich.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Rechtsbehelfe
Gegen den Grundsteuerbescheid kann Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt werden. Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und -messbescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden.
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt zielführend, da die Gemeinde bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt dieser Bescheide gebunden ist.
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (und somit bei der Gemeinde) ist dagegen bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Messbescheid einzulegen.
Zuständigkeit: Abhängig vom Grund (Gemeinde oder Finanzamt)
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid weder notwendig noch sinnvoll. Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. -wertbescheids gebunden.
Wenn die Gemeinde bspw. den festgesetzten Messbetrag in Ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend!
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Die Grundsteuer ist auch dann zu zahlen, wenn Sie Einspruch gegen Ihre Bescheide eingelegt haben. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
Wichtig: Einspruch beim Finanzamt und Widerspruch bei der Stadt haben keine "aufschiebende Wirkung"! Dies bedeutet, dass die festgesetzte Steuer zunächst trotzdem zum Fälligkeitstag zu entrichten ist.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch / Finanzamt
Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Erhebungsverfahren
Es ist möglich, eine Jahreszahlung zu beantragen. Diese gilt erst ab dem darauffolgenden Jahr und der Antrag muss bis spätestens 30. September des Vorjahres eingehen.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Bei einem Gesamtbetrag bis 15 € kann die Gemeinde bestimmen, dass der Betrag in einer Summe (am 15. August) zu bezahlen ist.
2.) Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt, weswegen die Stadt diese weiter übernommen hat. Allerdings kann diese für die Zukunft problemlos wieder gelöscht werden.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Das ist möglich. Um die Zahlung zuordnen zu können, müsste dieser aber unbedingt das Buchungszeichen/Kassenzeichen angeben.
Zahlt ihr Mieter nicht oder nicht rechtzeitig, erhält der Grundstückseigentümer als Steuerpflichtiger jedoch die Mahnung.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Bei der Grundsteuer B gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen teilweisen Erlass für Kulturgut und Grünanlagen. Allerdings ist in der neuen Grundsteuerregelung kein Erlass bei einer Ertragsminderung vorgesehen. Begründet wird dies darin, dass, anders als bisher, die vorhandenen Gebäude bei der Höhe der Grundsteuer keine Rolle spielen und daher insoweit auch keine Ermäßigung/ Erlass in Betracht kommt.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Mietausfälle sind im neuen Grundsteuerrecht kein Erlassgrund mehr, da die Gebäude im neuen Recht nicht mehr mitgerechnet werden.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Erteilte SEPA-Mandate, die an das Buchungszeichen gebunden sind, werden automatisch ins neue Grundsteuerrecht übernommen. Allerdings können Sie dieses jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Wenn Sie sich die Überwachung der Fälligkeitstermine ersparen wollen, können Sie jederzeit ein SEPA-Mandat erteilen. Die Gemeinde informiert Sie diesbezüglich gerne.
Zuständigkeit: Stadt Oberkirch
Hier finden Sie die offizielle Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025:
Gewerbesteuer
- 380 v. H.
Hundesteuer
- den ersten Hund
100,00 € - den zweiten und jeden weiteren Hund
220,00 € - jeden Kampfhund i. S. von § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung
660,00 €
Abwassergebühren
- je m³ Schmutzwasser
1,60 € - je m³ Schmutzwasser, das nicht in einem Klärwerk gereinigt wird
0,53 € - Niederschlagswassergebühren
je m² versiegelter Fläche
0,25 € Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehnadlungsanlage gebracht wird, je m3 Abwasser:
- Brennschlempe (nicht älter als 4 Wochen): gebührenfrei
- Fäkalien: 26,89 €
Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Die Abfuhrgebühr beträgt je cbm Abwasser/Schlamm
- bei geschlossenen Gruben 2,68 €
- bei Kleinkläranlagen 26,89 €
- bei Fettabscheider 26,89 €
Wochenmarkt
- Fahrzeuge/Stand (Obst, Gemüse, Dekoration, Sonstiges)
0,50 €/m² - Verkaufsstand für Wurst-, Fleisch- und Fischereierzeugnisse, Molkereiprodukte sowie Imbissstände
0,80 €/m² - Überdurchschnittlicher Stromverbrauch (Kühlung/Heizung/Zubereitung Speisen)
0,50 €
Wassergebühren
je m³ Frischwasser zzgl. MWSt. 2,40 € Verrechnungspreis Wasserzähler (netto)
- QN 2,5 8,55 € / mtl.
- QN 6 34,09 € / mtl.
- QN 10 55,89 € / mtl.
- QN 15 89,15 € / mtl.
- QN 40 180,18 € / mtl.
- QN 60 295,65 € / mtl.
- Verbundzähler nach Sondervereinbarung
Wichtigsten Steuer-, Beitrags- und Gebührensätze
Sprechzeiten
STADTVERWALTUNG
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
BÜRGERBÜRO
Montag und Dienstag
08:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch und Freitag
08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
SCHLIEßTAGE 2025
Do, 27. Februar 2025 (ab 12 Uhr)
Di, 4. März 2025 (ab 12 Uhr)
Do, 17. April 2025 (ab 16 Uhr)
Sa, 19. April 2025
Sa, 4. Oktober 2025
Sa, 27. Dezember 2025 -
Sa, 3. Januar 2026