Sanierungsgebiete in Oberkirch

Derzeit bestehen 2 Sanierungsgebiete in Oberkirch

Der rechtliche Rahmen für die Ausweisung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ergibt sich aus dem Baugesetzbuch. Danach sind dies Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Solche Missstände liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen (§ 136 Baugesetzbuch).
Wichtiger Grundsatz dabei ist, dass die vorhandene Siedlungsstruktur erhalten, erneuert und fortentwickelt wird, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die Vorbereitung der Sanierung obliegt der Kommune und umfasst unter anderem

  1. Die vorbereitenden Untersuchungen
  2. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
  3. Die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung
  4. Die städtebauliche Planung
  5. Die Erörterung der beabsichtigten Sanierung

Vorteile eines Sanierungsgebietes
Durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (=Fördergebiet) und den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Bundes und Landes können Maßnahmen verschiedenster Art finanziell unterstützt werden. Grundsätzlich können sowohl Maßnahmen der Kommune im Bereich des Hoch- und Tiefbaus als auch private Bau- und Ordnungsmaßnahmen bezuschusst und mitfinanziert werden.

Förderung
Förderfähig sind unter anderem

  • Erneuerungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Inneren und am Äußeren des Gebäudes (zum Beispiel energetische Maßnahmen)
  • dazugehörige Architekten-, Planungs- und Bauleistungen
  • Ordnungsmaßnahmen (Abbruch abgängiger Bausubstanz) auf den Grundstücken

Von den Modernisierungsmaßnahmen werden bis zu 15 Prozent, maximal 30.000 Euro gefördert (40.000 Euro bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen). Außerdem können in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Baukosten gemäß §7h und §10 Einkommenssteuergesetz innerhalb eines kürzeren Zeitraumes abgeschrieben werden. Eine verbindliche Aussage über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt erteilen.
Wichtig: Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung beziehungsweise der steuerlichen Variante ist der vorherige Abschluss eines Modernisierungsvertrages mit der Stadt Oberkirch.

Was ist in einem Sanierungsgebiet zu beachten?
Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet kann den Eigentümern Vorteile bringen oder ihrem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere zu nennen die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht.

  1. Auskunftspflicht
    Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber dem Sanierungsträger (Stadt Oberkirch) eine Auskunftspflicht. Sie müssen alle Auskünfte erteilen, die dieser für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen benötigen. Selbstverständlich werden alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt und unterliegen dem gesetzlichen Datenschutz.
     
  2. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
    In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den § 144 und §145 Baugesetzbuch. Zur Absicherung der mit der Gebietsfestlegung durch die Stadt Oberkirch verfolgten Sanierungsziele bedürfen nach §144 Baugesetzbuch die unten genannten Vorhaben und Rechtsvorgänge einer vorherigen Genehmigung durch die Stadt Oberkirch:

    -    Baumaßnahmen
         (wertsteigernde Veränderungen am Grundstück und an baulichen Anlagen)

    -    Verkauf
         (die Stadt hat die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht auszuüben)

    -    Belastungen und Veränderungen
         (Baulasten, Veränderung von Grundstücksgrenzen, Nutzungsvereinbarungen)

Fassadenprogramm
Da reine Verschönerungsmaßnahmen (Fassadenanstrich) an einigen Gebäuden als Einzelmaßnahmen nicht von der Förderung im obigen Sinne erfasst werden, hat der Gemeinderat Haushaltsmittel im Rahmen des Fassadenprogramms bereitgestellt. Die Stadt beteiligt sich bei anstehenden Fassadensanierungen in Sanierungsgebieten (wenn keine Förderung im Rahmen einer Gesamtmaßnahme aus städtebaulicher Sicht erfolgt) mit bis zu 30 % des Renovierungsaufwandes. Um den Zuschuss in Anspruch nehmen zu können, ist vor Beginn der Maßnahme ein Kostenvoranschlag für die vorgesehenen Arbeiten beim Fachbereich 2, Planen und Bauen, einzureichen.

Ansprechpartner / Förderberatung
Vor Beginn eines privaten Vorhabens sollte in einem Abstimmungsgespräch mit der Stadt Oberkirch die geplante Maßnahme erörtert werden, um sich über Fördermöglichkeiten, Rechte und Pflichten zu informieren.

Kontakt

Stadtverwaltung
Sachgebiet
Bauverwaltung/Stadtplanung

Ronald Keller
Sachgebietsleitung
Eisenbahnstraße 1
77704 Oberkirch

Tel.: 07802 82-208
Fax: 07802 82-135

E-Mail schreiben