Gewässerrandstreifen

  1. Begriff
    Ein Gewässerrandstreifen ist ein gesetzlich festgelegter, an ein oberirdisches Gewässer angrenzender Bereich, in dem bestimmte Nutzungsgebote beziehungsweise Verbote gelten.
     
  2. Zielsetzung
    Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
     
  3. Lage/Breite
    Einen Gewässerrandstreifen gibt es an allen oberirdischen, also an allen fließenden und stehenden Gewässern mit Ausnahme von Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
    Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
    Die Breite beträgt im Außenbereich zehn Meter; im Innenbereich fünf Meter.
     
  4. Gebote/Verbote
    Die gesetzlichen Regelungen zum Gewässerrandstreifen ergeben sich aus § 38 Wasserhaushaltsgesetz sowie § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg.

    Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
     
    1. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
       
    2. Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern (in den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist).
       
    3. Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel in einem Bereich von fünf Metern.
       
    4. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
       
    5. Die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von 5 Meter ab dem 1. Januar 2019. Hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
       
  5. Zuständigkeit für die Pflege
    Grundsätzlich gibt es aus wasserrechtlicher Sicht keine Pflegevorgaben für den Gewässerrandstreifen. Ergeben sich aus anderen Rechtsbereichen Vorgaben für die Pflege, ist für diese der Grundstückseigentümer beziehungsweise der Nutzungsberechtigte zuständig. Im Bereich des Ufers liegt die Zuständigkeit für die Unterhaltung des Gewässers beim Träger der Unterhaltungslast.
     
  6. Erwerb von Gewässerrandstreifen
    Die Stadt Oberkirch versucht bereits seit mehr als 15 Jahren Gewässerrandstreifen zu erwerben, da sich für die Stadt sehr deutliche Vorteile ergeben:
     
    • Erleichterung der Gewässerunterhaltung
    • Verminderung der Konflikte zur landwirtschaftlichen Nutzung
    • Aufwertung und Schutz des Gewässerumfeldes
    • teilweise Grundlage für die Durchführung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen
    • extrem wichtige Bestandteile für den Biotopverbund
    • dringend benötigte Ausgleichsflächen für das naturschutzrechtliche und baurechtliche Ökokonto

Seit der Novellierung des Wassergesetzes zum 1. Januar 2014 besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Gewässerrandstreifen durch den Träger der Unterhaltungslast.

Am Gewässersystem des Ansenbachs konnten im oben genannten Zeitraum erfolgreich Grundstücke erworben werden (Gewässerrandstreifenprogramm). In durch den Erwerbsobstbau besonders intensiv genutzten Bereichen (Weidenbach, Stangenbach) war es dagegen bisher sehr schwierig, an Grundstücke zu kommen.